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AGB

Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen

zum Nachlesen.

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Nachfolgend können Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unseres Unternehmens –

Sandstrahlbetrieb Grabau GmbH – einsehen.

1. Geltungsbereich 

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1.1 Diese Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten, wenn die Vertragspartner sie schriftlich oder auf andere Weise vereinbart haben.

1.2 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von uns nicht ausdrücklich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit.

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2. Allgemeine Bestimmungen

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2.1 Die Vertragspartner werden mündliche Vereinbarungen unverzüglich im Einzelnen schriftlich

bestätigen.

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3. Vertraulichkeit

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3.1 Jeder Auftraggeber wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt 

wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertrags- partner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat.

3.2 Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36

Monate nach Ende der Geschäftsbeziehung.

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4. Preise und Zahlungsbedingungen

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4.1 Unsere Preise verstehen sich in Euro (€) ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Porto und Versicherung. Die vereinbarten Preise gelten unter Vorbehalt, dass die zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Nachträglich vorgenommene Änderungen auf Veranlassung des Kunden werden gesondert berechnet.

4.2 Wird kein bestimmter Preis vereinbart, werden unsere am Tag der Auftragserteilung geltenden Listenpreise berechnet.

4.3 Soweit nicht anders vereinbart, halten wir uns 30 Tage ab dem Angebotsdatum an unsere angegebenen Preise gebunden.

4.4 Alle Rechnungen sind innerhalb der auf der Rechnung ausgewiesenen Frist, zur Zahlung fällig. Sollte mit dem Vertragspartner eine Skontofrist vereinbart worden sein, kann diese nur gewährt werden, sofern der Auftraggeber nicht mit der Begleichung von Forderungen in Verzug ist. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Auftraggebers Zahlungen zunächst auf ältere Schulden anzurechnen, und werden den Auftraggeber über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

4.5 Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozent über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu berechnen.

4.6 Bei Verzug der Zahlungen können, wir nach schriftlicher Mitteilung an den Auftraggeber, die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.

4.7 Wir behalten uns die Ablehnung von Schecks und Wechsel ausdrücklich vor.

4.8 Tritt nach Vertragsschluss eine erhebliche Gefährdung unseres Zahlungsanspruches wegen einer wesentlichen Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen das Auftraggebers ein, so können wir Vorauszahlungen oder Sicherheiten binnen angemessener Frist verlangen und die Leistung bis zur Erfüllung unseres Verlangens verweigern. Bei Verweigerung des Auftraggebers oder fruchtlosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen.

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5. Lieferung

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5.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist liefern wir "ab Werk". Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung der Versand- oder Lieferbereitschaft durch uns. Der Nachweis, der nicht termingerechten Lieferung obliegt dem Auftraggeber.

5.2 Teillieferungen sind im zumutbaren Maße zulässig.

5.3 Schadenersatzansprüche bei Lieferverzug erkennen wir nur an, wenn der Auftraggeber bei Auftragserteilung ausdrücklich schriftlich auf das Schadensrisiko hinweist.

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6. Lieferung und Gefahrenübergang

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6.1 Versandbereit gemeldete Waren sind vom Auftraggeber unverzüglich zu übernehmen. Andernfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zu lagern.

6.2 Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.

6.3 Können wir absehen, dass die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann, so werden wir den Auftraggeber unverzüglich davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe dafür mitteilen, sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt nennen.

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7. Eigentumsvorbehalt

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7.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber in unserem Eigentum.

7.2 Befindet sich der Abnehmer (Debitor) uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.

 

 

8. Gewährleistung

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8.1 Für Mängel, die durch unsachgemäße und ungeeignete Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, wird ebenso wenig Gewähr geleistet wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen.

8.2 Die Gewährleistungsfrist richtet sich, soweit nicht anders vereinbart, nach dem Gesetz.

8.3 Offene Mängel hat der Auftraggeber unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung des Fehlers – jedoch spätestens 2 Wochen nach Gefahrübergang – schriftlich zu rügen.

8.4 Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Auftraggeber bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.

8.5 Uns ist die Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden. Sollte der Auftraggeber ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vorgenommen haben, verliert er etwaige Gewährleistungsansprüche.

8.6 Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach.

 

 

9. Haftung

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9.1 Für in unserem Besitz befindliches Kundenmaterial wird die Haftung im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. Insbesondere haften wir bei Lagerung und Bearbeitung nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.

9.2 Kommen Sachversicherungen für eine Entschädigung infrage, so wird die Regulierung unserer eigenen Schäden den Kundenschäden vorangestellt.

9.3 Eine Prüfung der vom Auftraggeber vorgegebenen Materialeigenschaften erfolgt grundsätzlich nicht, es sei denn, auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers.

9.4 Von uns vorgeschlagene Bearbeitungsabläufe usw. entbinden den Auftraggeber nicht, die Verwendbarkeit für seine Belange zu prüfen.

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10. Höhere Gewalt

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10.1 Höhere Gewalt, Unruhen, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Verlängert sich die Lieferzeit oder

werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten.

 

 

11. Erfüllungsort

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11.1 Unser Erfüllungsort ist, sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, unser Geschäftssitz (Steglitzer Str. 15, 21502 Geesthacht)

11.2 Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

11.3 Auf die Vertragsbeziehungen ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.

 

 

12. Teilunwirksamkeit (salvatorische Klausel)

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12.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen oder des Vertrages ganz oder teilweise

unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Statt der

Unwirksamkeit solle eine Regelung gelten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem Gewollten

am nächsten kommt.

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Stand: April 2018

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